Satzung

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Satzung (Stand 07/23)
Musikverein Tettnang e.V.


§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Musikverein Tettnang eingetragener Verein. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tettnang unter Nr. 36 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Tettnang.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 - Zweck

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege der Volksmusik und des heimatlichen Brauchtums. Der Verein dient der Allgemeinheit dadurch, dass er dieser das Kulturgut Musik nahe bringt. Er ist Trägerverein für die Stadtkapelle Tettnang und gegebenenfalls für eine Jugendkapelle.
  2. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Bei Ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein.
  3. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Soweit es die finanziellen Möglichkeiten erlauben, kann und darf der Verein den in §6 der Vereinssatzung beschriebenen Vorstands-mitgliedern eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamts-pauschale des §3 Nr. 26 a EStG ausbezahlen. Gleiches gilt für Mitglieder, die eine Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb des Vereins erbringen. Die Nennung der Begünstigten und die Höhe der Aufwandsentschädigung regelt ein Beschluss der Hauptversammlung.


§3 - Mitgliedschaft

  1. Jede rechtsfähige Person kann aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung Mitglied werden.
  2. Datenschutzerklärung
  • a) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, seine Telefonnummer, seine Internetverbindung, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Daten werden zur Personalverwaltung vom Verein gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  • b) Als Mitglied des Blasmusikverband Bodenseekreis (BMVBK) ist der Verein verpflichtet seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name und Alter. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (Vorsitzende) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Ehrungen und besondere Erfolge bei Kursteilnahmen einzelner Vereinsmitglieder meldet der Verein an den Verband.
  • c) Der Verein informiert die örtliche Tagespresse über besondere Ereignisse mit Schrift und Bild. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt auch den BMVBK über den Widerspruch des Mitgliedes.
  • d) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens wie musikalische Veranstaltungen und Feierlichkeiten an der Anschlagstafel im vereinseigenem Raum bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Fall des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen an der Anschlagstafel. Das Mitgliederverzeichnis „Adressliste“ wird allen aktiven Vereinsmitgliedern zur Förderung des Vereinszwecks zur internen Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Vereinsmitglieder versichern mit Anerkennung der Satzung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied die Veröffentlichung in der Adressliste.
  • e) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§4 - Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig und zwar unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber einem der Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des §26 BGB) auszusprechen.
  2. Wer gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§5 - Beiträge

  1. Aktive und passive Mitglieder entrichten Beiträge, die durch die Hauptversammlung festgelegt werden.

§6 - Vorstand

  1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der mit Ausnahme des Dirigenten, von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  • a) mindestens zwei Vorsitzenden.
  • b) dem Kassier.
  • c) dem Schriftführer.
  • d) mindestens zwei Vertretern der passiven Mitglieder als Beisitzer; sie werden von den passiven Mitgliedern gewählt.
  • e) mindestens zwei Vertretern der aktiven Mitglieder, sie werden von den aktiven Mitgliedern gewählt.
  • f) mindestens einem Jugendleiter
  • g) dem Dirigenten

3. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Überwachung der Vermögensverwaltung und die Wahrnehmung der Belange der Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen.

4. Die Vermögensverwaltung liegt in den Händen des Kassiers.
5. Der Schriftführer ist verpflichtet, alle Versammlungen, Veranstaltungen oder sonstige Anlässe niederzuschreiben, insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung. Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterschrieben und von einem der Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
6. Die Leitung der Kapelle liegt in den Händen des Dirigenten, der im Einvernehmen mit den aktiven Musikern durch den Vorstand angestellt wird. Seine Rechte und Pflichten werden in einem Arbeitsvertrag geregelt.
7. Der Vorstand stellt einen Organisationsplan auf.
8. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.


§7 - Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin

  • a) durch Anzeige in den StadTTnachrichten Tettnang
  • oder
  • b) durch schriftliche (Brief) oder elektronische Benachrichtigung (E-Mail) an alle Mitglieder.

2. Der Hauptversammlung obliegt

  • a. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte.
  • b. die Entlastung des Vorstandes.
  • c. die Wahlen des Vorstandes.
  • d. alle drei Jahre die Wahl der Kassenprüfer
  • e. die Festsetzung der Beiträge und gegebenenfalls Aufwandsentschädigungen.
  • f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • g. wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat.
  • h. die Satzungsänderung.
  • i. die Auflösung des Vereins.

3. Für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gelten §36 und §37 BGB. Hinsichtlich Form und Frist gelten die gleichen Vorschriften wie bei der jährlichen Hauptversammlung.


§8 - Beschlussfassung

  1. Nur die anwesenden aktiven und passiven Mitglieder des Musikvereins Tettnang haben das Stimmrecht.
  2. Bei allen Beschlüssen, soweit gesetzlich etwas anderes geregelt ist, entscheidet die Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen müssen mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.

§9 - Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden durch den Beschluss einer besonders einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft (insbesondere auch der Bestand an Instrumenten, Noten und Uniformen) an die Stadt Tettnang, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Adresse

Musikverein Tettnang
Postfach 1535
88064 Tettnang

info@stadtkapelle-tettnang.de

Sparkasse Bodensee

  • IBAN: DE93690500010020821252
    BIC: SOLADES1KNZ

Volksbank Bodensee-Oberschwaben

  • IBAN: DE81651915000035566019
    BIC: GENODES1TET

Kurz über uns

Die Stadtkapelle Tettnang wurde 1809 gegründet und hat ca. 80 aktive Mitglieder. Unser Repertoire deckt dabei ein breitgefächertes musikalisches Spektrum ab. So spannen wir den Bogen von moderner und unterhaltender Blasmusik garniert mit Showeinlagen beim "Blasmusik Total" im Frühjahr hin zu konzertanten und sinfonischen Werken, die im Rahmen des Herbstkonzertes zur Aufführung gelangen